{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-09-12", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2005-8_2005-09-12.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3604", "Checksum": "23d015ecd4553282d4c98a26451f676c"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_8"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 12.09.2005 AGVE_2005_8"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 12.09.2005 AGVE_2005_8"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 12.09.2005 AGVE_2005_8"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Eines Widerrufs (§ 132 ZPO) bedarf es hierfür nicht.\n\n2005 Zivilprozessrecht 45\n\n(Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 7 zu § 129 und N 1 zu § 132,\nLeuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, a.a.O.; Walder-Richli, a.a.O.;\nMerz, Die Praxis zur thurgauischen Zivilprozessordnung, Bern 2000,\nN 3a zu § 105; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen\nder Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Einbezug des\nBundesrechts, Zürich 1992, N 23 zu § 12; Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 7. Juni 2000 Erwägung 1 a\n[SU.2000.00168]). Einen Anspruch auf Wiedererwägung hat die gesuchstellende Partei indessen nicht, jedenfalls nicht ohne Änderung\nder massgebenden Verhältnisse. Der Richter darf in einem solchen\nFall einem Wiedererwägungsgesuch entsprechen, muss aber nicht\n(Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O.; Walder-Richli, a.a.O.; Merz, a.a.O.),\nzumal wenn wie im vorliegenden Fall gegen den das Gesuch abweisenden Entscheid ein ordentliches Rechtsmittel wie die Beschwerde\ngemäss § 335 ff. ZPO zur Verfügung stand und damit ein Rechtsschutzinteresse an einer Wiedererwägung nicht zu sehen ist. Insofern\nist der angefochtene Entscheid der Vorinstanz nicht zu beanstanden.\n\n8 § 125 Abs. 2 ZPO.\nDie unentgeltliche Rechtspflege ist einer Verfahrenspartei, die sie nach erteilter Bewilligung für ein offenbar aussichtsloses oder mutwilliges\nRechtsbegehren missbraucht, zu verweigern. Eines Widerrufs (§ 132\nZPO) bedarf es hierfür nicht.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 12. September\n2005 in Sachen A. M. B.-P. gegen Baugenossenschaft S.-P.\n\nDas Bundesgericht hat die gegen den Entscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde abgewiesen.\n\nSachverhalt\n\n1. Die Klägerin war Mitglied der Wohnbaugenossenschaft S.-P.\nund hatte durch Mietvertrag ab 1. Juli 1994 in einem dieser gehörenden Mehrfamilienhaus eine 4 ½-Zimmerwohnung gemietet. Sie wur-\n46 Obergericht 2005\n\nde mit Beschluss der Generalversammlung der Wohnbaugenossenschaft S.-P. vom 24. Juni 1999 wegen unzumutbar rücksichtslosen\nVerhaltens aus der Wohnbaugenossenschaft ausgeschlossen. Diese\nkündigte ihr danach mit amtlichem Formular vom 23. August 1999\nden Mietvertrag unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist\nmit der Angabe unzumutbar rücksichtslosen Verhaltens als Kündigungsgrund auf den 31. Januar 2000.\n2. Die Klägerin focht den Generalversammlungsbeschluss der\nWohnbaugenossenschaft vom 24. Juni 1999 gerichtlich und die Mietkündigung vom 23. August 1999 bei der Schlichtungsbehörde für das\nMietwesen an und stellte, nachdem diese mit Entscheid vom 23. Januar 2001 die Mietkündigung geschützt hatte, beim Gerichtspräsidium X. durch ihren Anwalt mit Eingabe vom 2. März 2001 das Klagebegehren um Aufhebung der Kündigung vom 23. August 1999 zusammen mit einem Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung für das eingeleitete summarische Verfahren.\n3. Das Gerichtspräsidium X. bewilligte ihr die beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung und\nsetzte, nachdem die beklagte Wohnbaugenossenschaft mit der Klageantwort die Abweisung der Klage beantragt und die Mietausweisung\nverlangt hatte, nach der Antwort der Klägerin auf dieses Begehren\nmit Verfügung vom 26. November 2001 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des gerichtlichen Verfahrens betreffend Anfechtung des Ausschlusses der Klägerin aus der Wohnbaugenossenschaft\naus.\n4. Dieses Verfahren wurde durch Obergerichtsurteil vom\n25. Mai 2004, worin nach umfassender Sachverhaltsabklärung der\nAusschlussgrund unzumutbar rücksichtslosen Verhaltens der Klägerin als erwiesen angesehen und deren Ausschluss aus der Wohnbaugenossenschaft bestätigt wurde, rechtskräftig erledigt. In der Folge wies das Gerichtspräsidium X. nach durchgeführter Verhandlung\nvom 12. November 2004 mit Zeugenvernehmung gestützt auf den\nrechtskräftig festgestellten, durch diese bestätigten Sachverhalt\nunzumutbar rücksichtslosen Verhaltens der Klägerin das Klagebegehren um Aufhebung der Kündigung ab und ordnete in Gutheissung\n2005 Zivilprozessrecht 47\n\ndes Ausweisungsbegehrens der beklagten Wohnbaugenossenschaft\ndie Ausweisung der Klägerin aus der Mietwohnung an.\n5. Die Klägerin erhob dagegen Beschwerde, in der sie mit der\nAufhebung des angefochtenen Entscheids die Aufhebung der Mietkündigung und Abweisung des Mietausweisungsbegehrens beantragte und zur Begründung ausführte, es sei durch das in den Akten\nbefindliche, nicht maschinenschriftlich ausgefertigte – gut leserlich\nund inhaltlich klar abgefasst gewesene – Verhandlungsprotokoll ihr\nAkteneinsichtsrecht und Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt und\nmit den – umfassend abgeklärt gewesenen – Vorwürfen an ihre\nAdresse masslos übertrieben, eine „gegen den Grundsatz von Treu\nund Glauben“ verstossende Kündigung ausgesprochen und im angefochtenen Entscheid zu Unrecht auf den im rechtskräftigen Obergerichtsurteil vom 25. Mai 2004 rechtskräftig beurteilten Sachverhalt\nabgestellt worden.\nDas Obergericht, 4. Zivilkammer, wies diese Beschwerde mit\nEntscheid vom 12. September 2005 als „mutwillig“ unter Kostenfolge zu Lasten der Klägerin ab und verweigerte ihr die unentgeltliche\nRechtspflege mit unentgeltlicher Rechtsvertretung für diese mutwillige Beschwerdeführung.\n\nAus den Erwägungen:\n\n"}