3. Der Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein unabänderlicher Entscheid, welcher der Wiedererwägung grundsätzlich nicht zugänglich wäre. Er ist ein prozessleitender Entscheid, mit welchem in einem Administrativverfahren in Begründung eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses über eine staatliche Leistung entschieden wird, der demzufolge nicht in materielle Rechtskraft erwächst (Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der aargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau 1990, S. 116, 123, 256; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 7 zu § 129, N 1 zu § 132, N 2 zu § 134;