Der das Gesuch abweisende Entscheid entbehrt der materiellen Rechtskraft, sodass das Gesuch jederzeit in verbesserter Form neu gestellt werden kann (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 7 zu § 129). Da das Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 9. Mai 2005 einem solchen erneuerten Gesuch gleichkommt und mit dem Nichteintretensentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts R. vom 17. Mai 2005 die beantragte unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, muss gegen diesen Entscheid die Beschwerde gemäss § 134 Abs. 1 ZPO gegeben sein und es ist darauf einzutreten. 3.