2. Gemäss § 134 Abs. 1 ZPO kann gegen einen Entscheid des Gerichtspräsidenten, durch welchen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, die Bewilligung widerrufen oder die Nachzahlung angeordnet wird, Beschwerde geführt werden. Der das Gesuch abweisende Entscheid entbehrt der materiellen Rechtskraft, sodass das Gesuch jederzeit in verbesserter Form neu gestellt werden kann (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 7 zu § 129).