1. Der Gesuchsteller reichte gegen den sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten vom 4. Februar 2005 abweisenden Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts R. vom 15. April 2005 keine Beschwerde ein, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung dieses Entscheids über das ihm zustehende Rechtsmittel der Beschwerde belehrt worden war.