{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-07-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2005-7_2005-07-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3603", "Checksum": "029c1495780f52301f036be2c61f0979"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_7"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 29.07.2005 AGVE_2005_7"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 29.07.2005 AGVE_2005_7"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 29.07.2005 AGVE_2005_7"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wiedererwägung der Verfügung.\nDer Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit welchem in einem Administrativverfahren in Begründung eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses über eine staatliche Leistung entschieden wird, erwächst nicht in materielle Rechtskraft und kann deshalb wegen ursprünglicher Unrichtigkeit oder nachträglicher Änderung des massgeblichen Sachverhalts vom Richter, der den Entscheid gefällt hat, von Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag jederzeit bis zum Endentscheid in Wiedererwägung gezogen und abgeändert werden.\n\n2005 Zivilprozessrecht 43\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n7 § 125 ZPO. § 132 ZPO. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.\nWiedererwägung der Verfügung.\nDer Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit\nwelchem in einem Administrativverfahren in Begründung eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses über eine staatliche Leistung entschieden wird, erwächst nicht in materielle Rechtskraft und kann deshalb\nwegen ursprünglicher Unrichtigkeit oder nachträglicher Änderung des\nmassgeblichen Sachverhalts vom Richter, der den Entscheid gefällt hat,\nvon Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag jederzeit bis zum\nEndentscheid in Wiedererwägung gezogen und abgeändert werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 29. Juli 2005 in\nSachen G.J. H.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Der Gesuchsteller reichte gegen den sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten vom 4. Februar 2005\nabweisenden Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts R. vom\n15. April 2005 keine Beschwerde ein, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung dieses Entscheids über das ihm zustehende Rechtsmittel\nder Beschwerde belehrt worden war. Er stellte stattdessen bei der\nVorinstanz am 9. Mai 2005 ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches\ndiese mit Entscheid vom 17. Mai 2005 mit der Begründung nicht eintrat, der Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtpflege gelte als unabänderlicher Entscheid, welcher selbständig\nweiterziehbar und deshalb der Wiedererwägung nicht zugänglich sei.\nGegen diesen Nichteintretensentscheid erhob der Gesuchsteller Beschwerde.\n44 Obergericht 2005\n\n2. Gemäss § 134 Abs. 1 ZPO kann gegen einen Entscheid des\nGerichtspräsidenten, durch welchen die unentgeltliche Rechtspflege\nverweigert, die Bewilligung widerrufen oder die Nachzahlung angeordnet wird, Beschwerde geführt werden. Der das Gesuch abweisende Entscheid entbehrt der materiellen Rechtskraft, sodass das Gesuch\njederzeit in verbesserter Form neu gestellt werden kann (Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am Main/Salzburg 1998, N 7 zu § 129). Da\ndas Wiedererwägungsgesuch des Gesuchstellers vom 9. Mai 2005 einem solchen erneuerten Gesuch gleichkommt und mit dem Nichteintretensentscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts R. vom 17. Mai\n2005 die beantragte unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird,\nmuss gegen diesen Entscheid die Beschwerde gemäss § 134 Abs. 1\nZPO gegeben sein und es ist darauf einzutreten.\n3. Der Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen\nRechtspflege ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz kein\nunabänderlicher Entscheid, welcher der Wiedererwägung grundsätzlich nicht zugänglich wäre. Er ist ein prozessleitender Entscheid, mit\nwelchem in einem Administrativverfahren in Begründung eines\nöffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses über eine staatliche Leistung entschieden wird, der demzufolge nicht in materielle Rechtskraft erwächst (Beat Ries, Die unentgeltliche Rechtspflege nach der\naargauischen Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984, Aarau\n1990, S. 116, 123, 256; Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 7 zu\n§ 129, N 1 zu § 132, N 2 zu § 134; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 23 zu\n§ 191; Leuch/Marbach/Kellerhals/Sterchi, Die Zivilprozessordnung\nfür den Kanton Bern, Bern 2000, Bem. vor Art. 333 Abs. 3; Walder-\nRichli, Zivilprozessrecht nach den Gesetzen des Bundes und des\nKantons Zürich unter Berücksichtigung anderer Zivilprozessordnungen, Zürich 1996, N 140 zu § 26) und deshalb grundsätzlich wie eine\nauf Dauer angelegte öffentlichrechtliche Verfügung wegen ursprünglicher Unrichtigkeit oder nachträglicher Änderung des massgeblichen\nSachverhalts vom Richter, der den Entscheid gefällt hat, von Amtes\nwegen oder auf entsprechenden Antrag jederzeit bis zum Endentscheid in Wiedererwägung gezogen und abgeändert werden kann\n2005 Zivilprozessrecht 45\n\n"}