Der Gesuchsteller reichte gegen den sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichtskosten vom 4. Februar 2005 abweisenden Entscheid der Präsidentin des Bezirksgerichts R. vom 15. April 2005 keine Beschwerde ein, obwohl er in der Rechtsmittelbelehrung dieses Entscheids über das ihm zustehende Rechtsmittel der Beschwerde belehrt worden war. Er stellte stattdessen bei der Vorinstanz am 9. Mai 2005 ein Wiedererwägungsgesuch, auf welches diese mit Entscheid vom 17. Mai 2005 mit der Begründung nicht eintrat, der Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtpflege gelte als unabänderlicher Entscheid, welcher selbständig