betreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 2 und 5 zu Art. 81; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 232). Anders muss es sich indessen verhalten, wenn der Schuldner im definitiven Rechtsöffnungstitel, wie hier, verpflichtet wird, der Gläubigerin rückwirkend ab einem bestimmten Zeitpunkt monatliche Unterhaltsbeiträge in bestimmter Höhe zu leisten.