{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-05-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2005-6_2005-05-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3602", "Checksum": "51ccde7128cd4a6f538aa6a78c6855ea"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 02.05.2005 AGVE_2005_6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 02.05.2005 AGVE_2005_6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 02.05.2005 AGVE_2005_6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 81 Abs. 1 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge. Einrede der Tilgung.\nGegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge muss die Einrede der Tilgung auch dann zugelassen werden, wenn sie sich auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:25", "Checksum": "8d0d4df564f4b5ce94dfac7bab714b84", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 02.05.2005 AGVE_2005_6\nRegeste:\nArt. 81 Abs. 1 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge. Einrede der Tilgung.\nGegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge muss die Einrede der Tilgung auch dann zugelassen werden, wenn sie sich auf einen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht.\n\n2005 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 41\n\nund nicht angegeben, für welche der durch den vorgelegten Vollstreckungstitel ausgewiesenen Forderungen in welchem Betrag bzw.\nfür welche Zinsperiode getilgt und vollstreckt werden soll. Da damit\ndie zu vollstreckende Forderung nicht einwandfrei feststeht, kann sie\nauch nicht durch definitive Rechtsöffnung zur Vollstreckung zugelassen werden. Daher ist die definitive Rechtsöffnung zu verweigern\nund das Rechtsöffnungsbegehren der Klägerin - in Aufhebung der\nvorinstanzlichen Nichteintretensentscheidung (Dispositiv Ziffer 1) -\nabzuweisen.\nd) Die Klägerin kann ihr Rechtsöffnungsbegehren, mit dem sie\nwegen unterbliebener Spezifierung der in Betreibung gesetzten\nForderung durch die dafür erforderlichen Unterlagen abgewiesen\nworden ist, binnen der einjährigen Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls (Art. 88 SchKG) beim erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter\nunter Nachreichung dieser Unterlagen wiederholen (AGVE 1993\nNr. 16 S. 71). Dieser wird im Falle einer solchen Erneuerung des\nRechtsöffnungsbegehrens darüber im Sinne der vorstehenden Erwägungen zu entscheiden haben.\n\n6 Art. 81 Abs. 1 SchKG. Definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge.\nEinrede der Tilgung.\nGegen die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge\nmuss die Einrede der Tilgung auch dann zugelassen werden, wenn sie sich\nauf einen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 2. Mai 2005 in\nSachen S. H.-A. gegen H.P. H.\n\nAus den Erwägungen\n\nGrundsätzlich darf Tilgung, welche vor Erlass des zu vollstreckenden Urteils eingetreten ist, im Rechtsöffnungsverfahren nicht\nmehr beachtet werden, da sonst der Rechtsöffnungsrichter den zu\nvollstreckenden Entscheid materiell überprüfen müsste, was ihm verwehrt ist (Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuld-\n42 Obergericht 2005\n\nbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 2 und 5 zu\nArt. 81; Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 232). Anders\nmuss es sich indessen verhalten, wenn der Schuldner im definitiven\nRechtsöffnungstitel, wie hier, verpflichtet wird, der Gläubigerin\nrückwirkend ab einem bestimmten Zeitpunkt monatliche Unterhaltsbeiträge in bestimmter Höhe zu leisten. Denn damit wird der\nGläubigerin nicht eine bestimmte, in der Vergangenheit begründete,\nim Urteilszeitpunkt feststehende und im Urteilsdispositiv genau bezifferte Forderung zugesprochen, welche ihr zum Urteilszeitpunkt\nrechtlich und tatsächlich geschuldet ist, sondern der Schuldner dem\nGrundsatz nach rechtlich verpflichtet, ihr ab und bis zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Vergangenheit und die Zukunft monatliche Unterhaltsbeiträge in bestimmter Höhe zu bezahlen, ohne dass\ndamit darüber entschieden ist, dass diese auch tatsächlich ganz oder\nteilweise noch geschuldet und deshalb ganz oder teilweise noch zu\nbezahlen sind. Im Unterhaltsprozess wird nicht primär darüber\ngestritten, wie viel bereits bezahlt, sondern wie viel (und wie lange)\ngrundsätzlich zu bezahlen ist. Dem Schuldner würde daher wenig\nhelfen, wenn er bereits im Unterhaltsprozess geltend machte, er\nbezahle die Unterhaltsbeiträge bereits ganz oder teilweise, da darüber\nim Unterhaltsprozess nicht entschieden wird. Infolgedessen kann der\nRechtsöffnungsrichter im Rechtsöffnungsverfahren die Einrede der\nTilgung des Unterhaltsschuldners zulassen, auch wenn sie sich auf\neinen Zeitpunkt vor Erlass des Unterhaltsurteils bezieht, ohne dass er\ndamit den Unterhaltsentscheid materiell überprüfen müsste. Dem\nrechtsöffnungsbeklagten Unterhaltsschuldner muss daher der Nachweis offen stehen, dass er die geschuldeten Unterhaltsbeiträge teilweise oder vollständig erbracht hat, auch wenn sich dieser Sachverhalt bereits ganz oder teilweise vor Erlass des Urteils abgespielt\nhat. In der Praxis wird deshalb zuweilen eine Klausel in den Unterhaltsentscheid aufgenommen, welche die Anrechnung bisher bezahlter Unterhaltsbeiträge für zulässig erklärt. Dieser Erklärung\nkommt aber bloss deklaratorische Bedeutung zu.\n2005 Zivilprozessrecht 43\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n7 § 125 ZPO. § 132 ZPO. Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.\nWiedererwägung der Verfügung.\nDer Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, mit\nwelchem in einem Administrativverfahren in Begründung eines öffentlichrechtlichen Rechtsverhältnisses über eine staatliche Leistung entschieden wird, erwächst nicht in materielle Rechtskraft und kann deshalb\nwegen ursprünglicher Unrichtigkeit oder nachträglicher Änderung des\nmassgeblichen Sachverhalts vom Richter, der den Entscheid gefällt hat,\nvon Amtes wegen oder auf entsprechenden Antrag jederzeit bis zum\nEndentscheid in Wiedererwägung gezogen und abgeändert werden.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 29. Juli 2005 in\nSachen G.J. H.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}