u. D. B. gegen S. S., vgl. OGE SU.2004.00374 vom 23. August 2004 i.S. Raiffeisenbank W. gegen U.-P. B.). b) Ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei (Art. 80/81 bzw. 82/83 SchKG), ist als Rechtsfrage unabhängig vom Rechtsöffnungsantrag der Klagepartei von Amtes wegen zu entscheiden. Die provisorische unterscheidet sich von der definitiven Rechtsöffnung durch die Möglichkeit der Aberkennungsklage (Art. 83 Abs. 2 und 3 SchKG), die für eine auf einem definitiven Vollstreckungstitel (Gerichtsurteile, solchen gleichgestellte gerichtliche Vergleiche, Entscheidungen und im Ausland aufgenommene vollstreckbare öffentliche Urkunden;