34 Abs. 3 LugÜ). Die vorliegende in Deutschland nach deutschem Recht in vollstreckbarer Ausfertigung errichtete öffentliche Urkunde vom 3. April 2001 ist daher für die danach ausgewiesene Grundschuld- und Zinsforderung durch definitive Rechtsöffnung zur Zwangsvollstreckung zuzulassen, wenn nicht der Beklagte den Urkundenbeweis der Tilgung oder Stundung der Forderung leistet oder deren Verjährung anruft und diese - gemäss dem dafür massgebenden deutschen Recht - eingetreten ist (Art. 81 Abs. 1 SchKG), wobei ihm zur Abwendung der definitiven Rechtsöffnung noch die staatsrechtliche Einrede des Verstosses der Zwangsvollstreckung aus der öffentlichen Urkunde gegen die