1. Die Klägerin hat den Beklagten mit Zustellung des Zahlungsbefehls Nr. 22670 des Betreibungsamts V. vom 10. Mai 2004 für eine Forderung von Fr. 20'000.-- gestützt auf den als Forderungsurkunde genannten "Titel Nr. 866/01 vom 03.04.2001" am 13. Mai 2004 betrieben (Art. 38 Abs. 2 i.V.m. Art. 69 SchKG). Sie hat in dieser Betreibung nach deren Einstellung durch Rechtsvorschlag des Beklagten (Art. 74/78 SchKG) mit Eingabe vom 23. August 2004 bei der Vorinstanz als zuständigem Rechtsöffnungsrichter des Betreibungsorts (Art. 84 Abs. 1 SchKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Bst. b AG SchKG) das summarische Rechtsöffnungsverfahren (Art.