öffnungsbegehren mangels Spezifizierung der auf die zwangsvollstreckbare öffentliche Urkunde abgestützten Forderung ab mit dem Hinweis, dass es während der einjährigen Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls in erster Instanz unter Nachreichung der für die Rechtsöffnung erforderlichen Unterlagen erneuert werden könne. Aus den Erwägungen