3. Das Gerichtspräsidium B. setzte mit Verfügung vom 13. September 2004 dem Beklagten eine siebentägige Frist für eine allfällige Vernehmlassung zum Rechtsöffnungsbegehren an. Es entschied nach deren Eingang mit dem Antrag auf Zurück-, ev. Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens in Erwägung, dass die Klägerin ihre Forderung von Fr. 20'000.-- gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ bei dem für „Klagen aus Verträgen“ zuständigen „Richter am Erfüllungsort dieser Bringschuld in Deutschland“ geltend zu machen habe: „Auf die Klage wird nicht eingetreten.“