Die Gläubigerin ist berechtigt, den Zahlungsanspruch aufgrund der persönlichen Haftung geltend zu machen, bevor sie die Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt betreibt. ..." 2. Die in Deutschland niedergelassene W. Bank AG betrieb H. W. an dessen schweizerischem Wohnsitz mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamts V. vom 10. Mai 2004 gestützt auf diese in Deutschland zwangsvollstreckbar ausgefertigte und zwangsvollstreckbare öffentliche Urkunde für eine Forderung von Fr. 20'000.-- unter Angabe des Forderungsgrundes: „Darlehensforderung Titel Nr. 866/01 vom 03.04.2001“.