jährlich und jederzeit fällig" mit "jährlich nachträglich" zu entrichtenden Zinsen vorgenommen mit den Bestimmungen: "Wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld unterwerfe/n ich/wir den/die jeweiligen Eigentümer/Erbbauberechtigten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde nach § 800 ZPO. ... Der/Die Erschienene/n zu Ziffer 2 (H. W.) übernimmt/übernehmen hiermit für die Entrichtung des Grundschuldbetrags und der Zinsen die persönliche Haftung und unterwirft/unterwerfen sich wegen dieser persönlichen Zahlungsverpflichtung als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen.