2. Art. 80/81 bzw. 82/83 SchKG. Ob definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, ist als Rechtsfrage unabhängig vom Rechtsöffnungsantrag des Gläubigers von Amtes wegen zu entscheiden (E. 4b) 3. Der Gläubiger, der mangels Einreichung der für die Rechtsöffnung erforderlichen Unterlagen mit seinem Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden ist, ist berechtigt, dieses unter Nachreichung der erforderlichen Unterlagen binnen der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls (Art. 88 SchKG) beim erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter zu erneuern (E. 4c und d; Bestätigung der Rechtsprechung).