{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-05-18", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2005-5_2005-05-18.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3601", "Checksum": "dd538db771efb831ab3cdae3088fbc37"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 18.05.2005 AGVE_2005_5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 18.05.2005 AGVE_2005_5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 18.05.2005 AGVE_2005_5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Art. 50 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/81 Abs. 1 und 3 SchKG.\nEine in Deutschland aufgenommene und zwangsvollstreckbare öffentliche Urkunde ist gleich einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid in der Schweiz als definitiver Rechtsöffnungstitel für die danach ausgewiesene Forderung im Betreibungsverfahren durch definitive Rechtsöffnung vollstreckbar zu erklären und zur Zwangsvollstreckung zuzulassen (E. 1a und 4a und b).\n2. Art. 80/81 bzw. 82/83 SchKG.\nOb definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, ist als Rechtsfrage unabhängig vom Rechtsöffnungsantrag des Gläubigers von Amtes wegen zu entscheiden (E. 4b)\n3. Der Gläubiger, der mangels Einreichung der für die Rechtsöffnung erforderlichen Unterlagen mit seinem Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden ist, ist berechtigt, dieses unter Nachreichung der erforderlichen Unterlagen binnen der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls (Art. 88 SchKG) beim erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter zu erneuern (E. 4c und d; Bestätigung der Rechtsprechung)."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:24", "Checksum": "174777774ed711235d4bd691870aa144", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 18.05.2005 AGVE_2005_5\nRegeste:\n1. Art. 50 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/81 Abs. 1 und 3 SchKG.\nEine in Deutschland aufgenommene und zwangsvollstreckbare öffentliche Urkunde ist gleich einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid in der Schweiz als definitiver Rechtsöffnungstitel für die danach ausgewiesene Forderung im Betreibungsverfahren durch definitive Rechtsöffnung vollstreckbar zu erklären und zur Zwangsvollstreckung zuzulassen (E. 1a und 4a und b).\n2. Art. 80/81 bzw. 82/83 SchKG.\nOb definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, ist als Rechtsfrage unabhängig vom Rechtsöffnungsantrag des Gläubigers von Amtes wegen zu entscheiden (E. 4b)\n3. Der Gläubiger, der mangels Einreichung der für die Rechtsöffnung erforderlichen Unterlagen mit seinem Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden ist, ist berechtigt, dieses unter Nachreichung der erforderlichen Unterlagen binnen der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls (Art. 88 SchKG) beim erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter zu erneuern (E. 4c und d; Bestätigung der Rechtsprechung).\n\n2005 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 35\n\n5 1. Art. 50 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/81 Abs. 1 und 3 SchKG.\nEine in Deutschland aufgenommene und zwangsvollstreckbare öffentliche\nUrkunde ist gleich einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid in der\nSchweiz als definitiver Rechtsöffnungstitel für die danach ausgewiesene\nForderung im Betreibungsverfahren durch definitive Rechtsöffnung vollstreckbar zu erklären und zur Zwangsvollstreckung zuzulassen (E. 1a\nund 4a und b).\n\n2. Art. 80/81 bzw. 82/83 SchKG.\nOb definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, ist als\nRechtsfrage unabhängig vom Rechtsöffnungsantrag des Gläubigers von\nAmtes wegen zu entscheiden (E. 4b)\n\n3. Der Gläubiger, der mangels Einreichung der für die Rechtsöffnung erforderlichen Unterlagen mit seinem Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen\nworden ist, ist berechtigt, dieses unter Nachreichung der erforderlichen\nUnterlagen binnen der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls (Art. 88\nSchKG) beim erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter zu erneuern (E. 4c\nund d; Bestätigung der Rechtsprechung).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Mai 2005 in\nSachen W. Bank AG gegen H. W.\n\nSachverhalt\n\n1. Mit auf dem Notariat 5 Lörrach in Deutschland durch Notar\nX. in vollstreckbarer Ausfertigung errichteter öffentlicher Urkunde\nvom 3. April 2001 (Urkundenrolle 866/01) wurde in Anwesenheit der\nGrundstücksverkäufer und des Grundstückkäufers H. W. für ein diesem gewährtes Darlehen der Bank W. AG eine „Grundpfandbestellung“ zu Lasten des verkauften, im Grundbuch von H. (Deutschland)\neingetragenen Grundstücks Y. als Pfandobjekt mit einer für die\n„W. Bank AG“ im Grundbuch einzutragenden \"Briefgrundschuld\nüber DM 157'000.--, verzinslich von heute an mit 15 vom Hundert\n36 Obergericht 2005\n\njährlich und jederzeit fällig\" mit \"jährlich nachträglich\" zu entrichtenden Zinsen vorgenommen mit den Bestimmungen:\n\"Wegen aller Ansprüche aus der Grundschuld unterwerfe/n ich/wir\nden/die jeweiligen Eigentümer/Erbbauberechtigten der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde nach § 800 ZPO.\n...\nDer/Die Erschienene/n zu Ziffer 2 (H. W.) übernimmt/übernehmen\nhiermit für die Entrichtung des Grundschuldbetrags und der Zinsen die persönliche Haftung und unterwirft/unterwerfen sich wegen dieser persönlichen Zahlungsverpflichtung als Gesamtschuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung in das gesamte Vermögen. Die Gläubigerin ist berechtigt, den\nZahlungsanspruch aufgrund der persönlichen Haftung geltend zu machen,\nbevor sie die Zwangsvollstreckung in das Pfandobjekt betreibt.\n...\"\n2. Die in Deutschland niedergelassene W. Bank AG betrieb\nH. W. an dessen schweizerischem Wohnsitz mit Zahlungsbefehl des\nBetreibungsamts V. vom 10. Mai 2004 gestützt auf diese in Deutschland zwangsvollstreckbar ausgefertigte und zwangsvollstreckbare öffentliche Urkunde für eine Forderung von Fr. 20'000.-- unter Angabe\ndes Forderungsgrundes: „Darlehensforderung Titel Nr. 866/01 vom\n03.04.2001“. Sie ersuchte nach dem Rechtsvorschlag des Beklagten\nmit Eingabe vom 23. August 2004 beim Gerichtspräsidium B. unter\nVorlegung der zwangsvollstreckbaren Ausfertigung der öffentlichen\nUrkunde (866/01 vom 3. April 2001) und des Zahlungsbefehls um\n„(provisorische) Rechtsöffnung“.\n3. Das Gerichtspräsidium B. setzte mit Verfügung vom 13. September 2004 dem Beklagten eine siebentägige Frist für eine allfällige\nVernehmlassung zum Rechtsöffnungsbegehren an. Es entschied nach\nderen Eingang mit dem Antrag auf Zurück-, ev. Abweisung des\nRechtsöffnungsbegehrens in Erwägung, dass die Klägerin ihre Forderung von Fr. 20'000.-- gemäss Art. 5 Ziff. 1 LugÜ bei dem für\n„Klagen aus Verträgen“ zuständigen „Richter am Erfüllungsort dieser Bringschuld in Deutschland“ geltend zu machen habe:\n„Auf die Klage wird nicht eingetreten.“\n4. Auf Beschwerde der Klägerin hin hob das Obergericht, 4. Zivilkammer, den angefochtenen Entscheid auf und wies das Rechts-\n2005 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 37\n\nöffnungsbegehren mangels Spezifizierung der auf die zwangsvollstreckbare öffentliche Urkunde abgestützten Forderung ab mit dem\nHinweis, dass es während der einjährigen Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls in erster Instanz unter Nachreichung der für die Rechtsöffnung erforderlichen Unterlagen erneuert werden könne.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}