3. Der Gläubiger, der mangels Einreichung der für die Rechtsöffnung erforderlichen Unterlagen mit seinem Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen worden ist, ist berechtigt, dieses unter Nachreichung der erforderlichen Unterlagen binnen der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls (Art. 88 SchKG) beim erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter zu erneuern (E. 4c und d; Bestätigung der Rechtsprechung). Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Mai 2005 in Sachen W. Bank AG gegen H. W. Sachverhalt