Nach Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 173 f.) darf dem Gläubiger lediglich provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, selbst wenn die Forderung gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger durch einen definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist, da dem Schuldner offen stehen müsse, die Voraussetzungen der Subrogation durch glaubhafte Einwendungen und zusätzlich im ordentlichen Prozess zu bestreiten. Da provisorische Rechtsöffnung für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung indes unmöglich ist, kann entgegen der Auffassung von Stücheli auch diesfalls zu Gunsten des Rechtsnachfolgers definitive Rechtsöffnung gewährt werden (Stae-