4.2. Umstritten ist, ob dem Universal- oder Singularsukzessor des Gläubigers einer durch Urteil festgestellten Forderung definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann. Nach Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 173 f.) darf dem Gläubiger lediglich provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, selbst wenn die Forderung gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger durch einen definitiven Rechtsöffnungstitel ausgewiesen ist, da dem Schuldner offen stehen müsse, die Voraussetzungen der Subrogation durch glaubhafte Einwendungen und zusätzlich im ordentlichen Prozess zu bestreiten.