Im vorliegenden Vollstrekkungsverfahren werden die Beiträge allerdings nicht von der aus dem Urteil berechtigten Unterhaltsgläubigerin, sondern vom Kläger in eigenem Namen als Vertreter und Willensvollstrecker der Erbengemeinschaft der Unterhaltsgläubigerin geltend gemacht, welche zufolge Universalsukzession in die Rechte und Pflichten der verstorbenen A.E. eingetreten ist. 4.2. Umstritten ist, ob dem Universal- oder Singularsukzessor des Gläubigers einer durch Urteil festgestellten Forderung definitive Rechtsöffnung erteilt werden kann.