3. 3.1. (…) 3.2. Mit Eheschutzurteil des Gerichtspräsidenten von Rheinfelden vom 8. Januar 1996 wurde der Beklagte verpflichtet, seiner am 18. Oktober 2003 verstorbenen Ehefrau, A.E., monatlich vorschüssig einen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten. Das Recht auf Unterhalt als solches (Stammrecht) kann wegen seiner höchstpersönlichen Natur weder abgetreten noch gepfändet werden. Es erlischt mit dem Tod der berechtigten oder verpflichteten Person und ist damit weder aktiv noch passiv vererblich (Hasenböhler, Basler Kommentar, 2.A., Basel/Genf/München 2002, N 28 zu Art.