{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-08-29", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2005-4_2005-08-29.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3600", "Checksum": "4dba43d0a0751bc5a1390a49ff15e8a2"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 29.08.2005 AGVE_2005_4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 29.08.2005 AGVE_2005_4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 29.08.2005 AGVE_2005_4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n4 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung\nEinzelne verfallene, auf Geld gerichtete Unterhaltsleistungen sind aktiv\nund passiv vererblich (Erw. 3.2.).\nDem Universal- oder Singularsukzessor des Gläubigers einer durch Urteil\nfestgestellten Forderung kann definitive Rechtsöffnung erteilt werden\n(Erw. 4).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 29. August\n2005, i.S. L.M. ca. D.E.\n\nAus den Erwägungen\n\n3.\n3.1. (…)\n3.2. Mit Eheschutzurteil des Gerichtspräsidenten von Rheinfelden vom 8. Januar 1996 wurde der Beklagte verpflichtet, seiner am\n18. Oktober 2003 verstorbenen Ehefrau, A.E., monatlich vorschüssig\neinen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten.\nDas Recht auf Unterhalt als solches (Stammrecht) kann wegen\nseiner höchstpersönlichen Natur weder abgetreten noch gepfändet\nwerden. Es erlischt mit dem Tod der berechtigten oder verpflichteten\nPerson und ist damit weder aktiv noch passiv vererblich (Hasenböhler, Basler Kommentar, 2.A., Basel/Genf/München 2002, N 28 zu\nArt. 163 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1998, N 146 zu Art. 163 ZGB; Tuor, Berner Kommentar, 2. A.,\nBern 1952, N 13 zur Einleitung Kommentar Erbrecht; Escher, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1959, N 5 zur Einleitung Kommentar\nErbrecht). Einzelne verfallene, auf Geld gerichtete Unterhaltsleistungen können indessen abgetreten oder gepfändet werden (Hasenböhler, a.a.O., N 28 zu Art. 163 ZGB; Bräm/Hasenböhler, a.a.O., N 146\n34 Obergericht 2005\n\nzu Art. 163 ZGB), und sind aktiv und passiv vererblich (Bühler/\nSpühler, Berner Kommentar, 3. A., Bern 1980, N 32 zu aArt. 153\nZGB m.w.H.; Spühler/Frei-Maurer, Berner Kommentar, Bern 1991,\nN 32 zu aArt. 153 ZGB; Schwarzenbach, Die Vererblichkeit der\nLeistungen bei Scheidung [Art. 151 und 152 ZGB], Zürich 1987,\nS. 53; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht,\n4. A., Zürich 1995, S. 346 Anm. 2a) in fine; Sutter/Freiburghaus,\nKommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 11 zu Art.\n130 ZGB).\n4.\n4.1. Das - gemäss Rechtskraftbescheinigung in Rechtskraft erwachsene - Eheschutzurteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom\n8. Januar 1996 bildet einen definitiven Rechtsöffnungstitel für die in\nBetreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge. Im vorliegenden Vollstrekkungsverfahren werden die Beiträge allerdings nicht von der aus dem\nUrteil berechtigten Unterhaltsgläubigerin, sondern vom Kläger in eigenem Namen als Vertreter und Willensvollstrecker der Erbengemeinschaft der Unterhaltsgläubigerin geltend gemacht, welche zufolge Universalsukzession in die Rechte und Pflichten der verstorbenen\nA.E. eingetreten ist.\n4.2. Umstritten ist, ob dem Universal- oder Singularsukzessor\ndes Gläubigers einer durch Urteil festgestellten Forderung definitive\nRechtsöffnung erteilt werden kann. Nach Stücheli (Die Rechtsöffnung, Zürich 2000, S. 173 f.) darf dem Gläubiger lediglich provisorische Rechtsöffnung erteilt werden, selbst wenn die Forderung gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger durch einen definitiven\nRechtsöffnungstitel ausgewiesen ist, da dem Schuldner offen stehen\nmüsse, die Voraussetzungen der Subrogation durch glaubhafte Einwendungen und zusätzlich im ordentlichen Prozess zu bestreiten. Da\nprovisorische Rechtsöffnung für eine auf einem definitiven Rechtsöffnungstitel beruhende Forderung indes unmöglich ist, kann entgegen der Auffassung von Stücheli auch diesfalls zu Gunsten des\nRechtsnachfolgers definitive Rechtsöffnung gewährt werden (Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 35 zu\nArt. 80 SchKG m.w.H.; AGVE 1992 Nr. 10 S. 60 ff.; Urteil der 3. Zivilkammer des Obergerichts vom 20. Januar 2003 i.S. G.J. ca. H.T.).\n2005 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 35\n\n5 1. Art. 50 Abs. 1 LugÜ; Art. 80/81 Abs. 1 und 3 SchKG.\nEine in Deutschland aufgenommene und zwangsvollstreckbare öffentliche\nUrkunde ist gleich einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid in der\nSchweiz als definitiver Rechtsöffnungstitel für die danach ausgewiesene\nForderung im Betreibungsverfahren durch definitive Rechtsöffnung vollstreckbar zu erklären und zur Zwangsvollstreckung zuzulassen (E. 1a\nund 4a und b).\n\n2. Art. 80/81 bzw. 82/83 SchKG.\nOb definitive oder provisorische Rechtsöffnung zu erteilen sei, ist als\nRechtsfrage unabhängig vom Rechtsöffnungsantrag des Gläubigers von\nAmtes wegen zu entscheiden (E. 4b)\n\n3. Der Gläubiger, der mangels Einreichung der für die Rechtsöffnung erforderlichen Unterlagen mit seinem Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen\nworden ist, ist berechtigt, dieses unter Nachreichung der erforderlichen\nUnterlagen binnen der Gültigkeitsdauer des Zahlungsbefehls (Art. 88\nSchKG) beim erstinstanzlichen Rechtsöffnungsrichter zu erneuern (E. 4c\nund d; Bestätigung der Rechtsprechung).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 18. Mai 2005 in\nSachen W. Bank AG gegen H. W.\n\nSachverhalt\n\n"}