messenes Entgelt für die gesamte Tätigkeit darstellt, zumal die Beklagte nie geltend gemacht hat, die Klägerin habe eine ungenügende Arbeitsleistung erbracht, z.B. zu wenige Telefonanrufe getätigt oder die Arbeitszeiten nicht eingehalten. Es ist deshalb anzunehmen, dass die Klägerin trotz vollem Einsatz kein höheres Entgelt erzielen konnte. (…) Damit hat als erstellt zu gelten, dass aufgrund der vereinbarten Provisionsregelung die Erzielung eines angemessenen Verdienstes nicht möglich war. e) Die von den Parteien im Arbeitsvertrag vom 19. April 2004 vereinbarte Regelung bedarf daher der richterlichen Modifikation.