Die Klägerin war unbestrittenermassen vom 29. März bis 2. April 2004 zu 100 % und vom 5. April bis 27. April 2004 zu 50 % bei der Beklagten als "Agent Directmarketing/Promotion" tätig und im Wesentlichen mit der Besorgung von telefonischen Terminvereinbarungen betraut. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Entschädigung von insgesamt Fr. 136.10 kein ange- 2005 Zivilrecht 31