{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2005-06-06", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2005-3_2005-06-06.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3599", "Checksum": "984692cc409f23fad3c74fbece3cb4ac"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2005_3"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 06.06.2005 AGVE_2005_3"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 06.06.2005 AGVE_2005_3"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 06.06.2005 AGVE_2005_3"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Abreden, dass der Lohn ganz oder überwiegend aus Provision bestehen soll, sind daher nur gültig, wenn die Provisionszahlungen ein angemessenes Entgelt für die Leistungen des Arbeitnehmers darstellen.\n\n2005 Zivilrecht 29\n\ngerichts des Kantons Aargau vom 18. November 1992 mit Hinw. auf\nBGE 114 II 406 Erw. 3, 113 Ia 444 Erw. 3, 113 V 1523 Erw. 3a).\nEine solche Auslegung ist demnach abzulehnen.\n\n3 Art. 322 und 349a OR; Arbeitsrecht\nArt. 349a Abs. 2 OR ist auch ausserhalb des Handelsreisendenvertrages\nanalog auf andere Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Abreden, dass der\nLohn ganz oder überwiegend aus Provision bestehen soll, sind daher nur\ngültig, wenn die Provisionszahlungen ein angemessenes Entgelt für die\nLeistungen des Arbeitnehmers darstellen.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 6. Juni 2005,\ni.S. S.N. ca. V. GmbH\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) (…)\nb) Die Provision stellt als eine in der Regel in Prozenten\nausgedrückte Beteiligung des Arbeitnehmers am Wert der einzelnen\nvon ihm vermittelten oder abgeschlossenen Geschäfte eine besondere\nLohnart dar. In der Regel ist sie zusätzlicher Bestandteil des Lohnes,\nsie kann aber auch als einzige Lohnart vereinbart sein (Staehelin/\nVischer, Zürcher Kommentar, 3. A., Zürich 1996, N 1 zu Art. 322b\nOR; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. A.,\nZürich 1992, N 5 zu Art. 322b OR; Geiser, Arbeitsrechtliche Aspekte\nim Zusammenhang mit Leistungslohn, in: AJP 2001, S. 387). In\nBezug auf den Handelsreisendenvertrag hat der Gesetzgeber in Art.\n349a OR als zwingende Bestimmung vorgesehen, dass eine Vereinbarung, welche als Lohn ausschliesslich oder vorwiegend eine Provision vorsieht, nicht zulässig ist, wenn damit kein angemessenes\nEntgelt für die Tätigkeit erzielt wird. Nach der bundesgerichtlichen\nRechtsprechung will diese Regelung sicherstellen, dass der auf\nProvisionsbasis Angestellte nicht schlechter gestellt ist, als jener mit\neinem festen Lohn (JAR 1987, S. 307 mit Hinweis auf BGE 83 II\n78). Zwar findet sich eine entsprechende gesetzgeberische Regelung\n30 Obergericht 2005\n\nim Rahmen der allgemeinen Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis nicht. Der im erwähnten Bundesgerichtsurteil ausgeführte Gedanke lässt sich indes ohne weiteres auf weitere Arbeitsverhältnisse\nübertragen, die mit Bezug auf die Entschädigung gleich ausgestaltet\nsind wie ein Handelsreisendenvertrag, welcher als hauptsächlicher\noder ausschliesslicher Lohnanspruch Provisionsleistungen vorsieht.\nInsofern rechtfertigt es sich, Art. 349a Abs. 2 OR analog auch auf\nandere Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Abreden, dass der Lohn\nganz oder überwiegend aus Provision bestehen soll, sind daher nur\ngültig, wenn die Provisionszahlungen ein angemessenes Entgelt für\ndie Leistungen des Arbeitnehmers darstellen (Rehbinder/Portmann,\nBasler Kommentar, 3. A., Basel/Genf/München 2003, N 1 zu\nArt. 322b OR und N 1 zu Art. 349a OR; Geiser, a.a.O., S. 387;\nähnlich Staehelin/Vischer, a.a.O., N 1 zu Art. 347 OR; de lege lata\nzurückhaltender: Rehbinder, Berner Kommentar, Bern 1992, N 8 zu\nArt. 349a OR).\nc) Als ausreichend gilt ein Entgelt, das dem Arbeitnehmer unter\nBerücksichtigung seines Arbeitseinsatzes, der Ausbildung, der\nDienstjahre, des Alters, der Verantwortung und sozialen Verpflichtungen eine anständige Lebensführung ermöglicht. Massgebend ist\nallerdings nicht der tatsächliche Verdienst, sondern der bei angemessenen Anstrengungen erzielbare (Staehelin/Vischer, a.a.O., N 4 zu\nArt. 349a OR; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N 4 zu Art. 349a OR; Rehbinder/Portmann, a.a.O., N 1 zu Art. 349a OR; Geiser, a.a.O., S.\n387). Erweist sich die Provision als unangemessen, so ist nicht die\nganze Provisionsabrede nichtig. Vielmehr ist die sogenannte modifizierte Teilnichtigkeit anzunehmen, indem die Abrede durch Erhöhung des Provisionssatzes oder Festlegung eines zusätzlichen oder\nerhöhten Fixums in eine gültige Vereinbarung umgewandelt wird\n(Staehelin/Vischer, a.a.O., N 5 zu Art. 349a OR).\nd) Die Klägerin war unbestrittenermassen vom 29. März bis\n2. April 2004 zu 100 % und vom 5. April bis 27. April 2004 zu 50 %\nbei der Beklagten als \"Agent Directmarketing/Promotion\" tätig und\nim Wesentlichen mit der Besorgung von telefonischen Terminvereinbarungen betraut. Die Vorinstanz ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass eine Entschädigung von insgesamt Fr. 136.10 kein ange-\n2005 Zivilrecht 31\n\n"}