Da nach Art. 44 lit. bbis OG gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide über die Verweigerung der Scheidung auf gemeinsames Begehren die Berufung ans Bundesgericht offen steht, hat das Gericht den Parteien in anfechtbarer Form im Sinne eines Zwischenentscheides (§ 274 Abs. 1 lit. b ZPO) die Abweisung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens und deren Gründe zu eröffnen. 28 Obergericht 2005 B. Obligationenrecht