10 § 209 Abs. 2 ZPO; Art. 367 Abs. 2 OR. Vorsorgliche Beweisabnahme. Indem die Beweissicherung gemäss Art. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in das Beweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird und dadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das Verfahren miteinbezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich zur Person des Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichtspräsident danach über allfällige solche Einwendungen entscheidet, wird kein Bundesrecht vereitelt. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 28. Januar 2004 in Sachen R. AG.