{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-05-19", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2004-9_2004-05-19.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3733", "Checksum": "5bf4aa1dbca4a06007d0ece3bba4d513"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_9"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 19.05.2004 AGVE_2004_9"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 19.05.2004 AGVE_2004_9"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 19.05.2004 AGVE_2004_9"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Auch im Falle einer zivilrechtlichen Einwendung wie Erfüllung, welche als eine Frage der Rechtsanwendung in jeder Instanz von Amtes wegen zu beachten ist, müssen die dafür erforderlichen Tatsachen, d.h. tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel, wie bei den zivilrechtlichen Einreden rechtzeitig vorliegen, andernfalls sie vom Novenverbot erfasst werden und die zivilrechtliche Einwendung deshalb nicht geprüft werden kann (Präzisierung der Rechtsprechung zu AGVE 1996 Nr. 20 S. 69 ff.).\n\n2004 Zivilprozessrecht 53\n\ngelten. Das Gesuch um Sicherstellung der Parteikosten der Gesuchstellerin im Hauptprozess ist abzuweisen.\n\n9 § 321 Abs. 1 und 3 ZPO.\nNovenrecht bezüglich zivilrechtlicher Einwendungen. Auch im Falle einer\nzivilrechtlichen Einwendung wie Erfüllung, welche als eine Frage der\nRechtsanwendung in jeder Instanz von Amtes wegen zu beachten ist,\nmüssen die dafür erforderlichen Tatsachen, d.h. tatsächlichen Behauptungen und Beweismittel, wie bei den zivilrechtlichen Einreden rechtzeitig vorliegen, andernfalls sie vom Novenverbot erfasst werden und die zivilrechtliche Einwendung deshalb nicht geprüft werden kann (Präzisierung der Rechtsprechung zu AGVE 1996 Nr. 20 S. 69 ff.).\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 19. Mai 2004 in\nSachen Z. F. GmbH gegen C. B.\n\nAus den Erwägungen\n\n1. Gemäss § 321 Abs. 1 ZPO können in der schriftlichen Begründung von Appellation und Anschlussappellation sowie in der\nAntwort auf diese neue Angriffs- und Verteidigungsmittel vorgebracht werden, wenn eine Partei dartut, dass sie diese im erstinstanzliche Verfahren nicht mehr hat vorbringen können. Einer Partei, die\nvor erster Instanz säumig war, steht dieses Recht nicht zu (§ 321\nAbs. 3 Satz 1 ZPO).\nDer Beklagte reichte trotz zweimaliger Aufforderung durch den\nGerichtspräsidenten keine Klageantwort ein, d.h. er blieb vor erster\nInstanz säumig. Ihm steht deshalb das Recht, neue Angriffs- und\nVerteidigungsmittel, d.h. tatsächliche Behauptungen und Bestreitungen, Beweismittel, Beweisanträge und Beweiseinreden sowie zivilrechtliche Einreden und Gestaltungsrechte (Bühler, Das Novenrecht\nim neuen Aargauischen Zivilprozessrecht, Zürich 1986, S. 80) im\nRechtsmittelverfahren vorzubringen, nicht zu. Sinngemäss macht er\nmit Appellation (zumindest teilweise) Erfüllung geltend. Dabei handelt es sich um eine zivilrechtliche Einwendung, welche zivilrecht-\n54 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nlich die (teilweise) Aufhebung des Anspruchs zur Folge hat, und\nnicht um ein Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinne des Novenrechts. Eine solche zivilrechtliche Einwendung ist als eine Frage der\nRechtsanwendung in jeder Instanz von Amtes wegen zu beachten,\nsofern die dafür erforderlichen Tatsachen vorliegen (Bühler, a.a.O.,\nS. 81 ff.). Dies ist indessen nicht der Fall, da der Beklagte die der\n(teilweisen) Erfüllung zu Grunde liegenden tatsächlichen Behauptungen erstmals mit Appellation vorträgt und die dazu notwendigen\nBeweismittel, Zahlungsbelege und Quittungen, erstmals mit Appellation einreicht. Damit aber ist er infolge Säumnis vor Vorinstanz\nausgeschlossen, weshalb der Einwendungstatbestand der (teilweisen)\nErfüllung nicht geprüft werden kann, da die dafür erforderlichen\nTatsachen nicht vorliegen und eine erneute Prüfung des Sachverhalts\ngestützt auf die neuen Belege vor Obergericht nicht zulässig ist, zumal es sich dabei um unechte Noven, d.h. um solche handelt, die sich\nbereits vor Eröffnung des erstinstanzlichen Entscheids verwirklicht\nhaben und dem Beklagten auch bereits bekannt waren (Bühler,\na.a.O., S. 93).\nDie damalige 2. und heutige 4. Zivilkammer des Obergerichts\nhat in publizierter Rechtsprechung (AGVE 1996 Nr. 20 S. 69 ff.)\nbisher anders entschieden und den Einwendungstatbestand der Tilgung im Rechtsöffnungsverfahren beachtet, auch wenn er sich auf\nTatsachenbehauptungen und Beweismittel stützte, die bereits vor\nerster Instanz hätten vorgebracht werden können, aber erst in zweiter\nInstanz vorgebracht wurden. Daran kann jedoch nicht festgehalten\nwerden, da zwar der Einwendungstatbestand der Erfüllung als eine\nFrage der Rechtsanwendung jederzeit geltend gemacht werden kann\nund von Amtes wegen zu beachten ist, die dazu notwendigen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel aber rechtzeitig vorliegen müssen. Mit anderen Worten gilt bezüglich der Tatsachenbehauptungen\nund Beweismittel nichts anderes als bei den zivilrechtlichen Einreden, sie müssen rechtzeitig vorliegen, andernfalls sie vom Novenverbot erfasst werden (vgl. dazu auch Bühler/Edelmann/Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessordnung, Aarau/Frankfurt am\nMain/Salzburg 1998, N 5 zu § 183 mit Hinweisen).\n2004 Zivilprozessrecht 55\n\n10 § 209 Abs. 2 ZPO; Art. 367 Abs. 2 OR.\nVorsorgliche Beweisabnahme. Indem die Beweissicherung gemäss\nArt. 367 Abs. 2 OR nach der aargauischen Zivilprozessordnung in das\nBeweissicherungsverfahren gemäss §§ 209 ff. ZPO gewiesen wird und\ndadurch die Gegenpartei und allfällige Dritte als Streithelfer in das Verfahren miteinbezogen werden und Gelegenheit erhalten, sich zur Person\ndes Experten und zum Gesuch zu äussern, und der Gerichtspräsident danach über allfällige solche Einwendungen entscheidet, wird kein Bundesrecht vereitelt.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 28. Januar 2004\nin Sachen R. AG.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}