Sie beinhaltet die Auskünfte oder die Rechnungslegung über den auf Grund der Verletzung der Rechte der Klägerinnen an der Marke "X" von den Beklagten erzielten Umsatz und Gewinn. Dabei handelt es sich um den Hilfsanspruch für die Bezifferung der mit Klagebegehren Ziffer 4 geltend gemachten reparatorischen Hauptansprüche auf Schadenersatz oder Gewinnherausgabe. Der Hilfsanspruch auf Auskunft oder Rechnungslegung ist darauf ausgerichtet, die in der Rechtssphäre der Beklagten eingetretenen wirtschaftlichen Faktoren, die für den Bestand und Umfang der reparatorischen Ansprüche der Klägerinnen massgebend sind, offen zu legen