Die Kläger betreiben den Beklagten für die ordentlichen Kantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern für das Jahr 2002. Als Rechtsöffnungstitel legten sie die Abschrift der definitiven Rechnung vom 16. Januar 2004 und die Bestätigung der Steuerkommission ein, dass bei der Festsetzung der Forderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, das heisst, dass der Betriebene Gelegenheit gehabt hat, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder