§ 10 Abs. 2 des Zürcherischen Gesetzes über die Kinderzulagen vom 8. Juni 1958). 6 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG. In der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nicht erforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusammen mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzung der Steuerforderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, eingereicht wird.