{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-10-22", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2004-6_2004-10-22.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3730", "Checksum": "76a059377264d0acd0ec3d0e18d3bc9a"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_6"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 22.10.2004 AGVE_2004_6"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 22.10.2004 AGVE_2004_6"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 22.10.2004 AGVE_2004_6"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG.\nIn der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nicht erforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusammen mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzung der Steuerforderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, eingereicht wird."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:40", "Checksum": "1c80f77afa9b4f709d253be210f34f0c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 22.10.2004 AGVE_2004_6\nRegeste:\nArt. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG.\nIn der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitiven Steuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nicht erforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusammen mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzung der Steuerforderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, eingereicht wird.\n\n46 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\ntigte hat daher in der Rechtsöffnung nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern grundsätzlich\nebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen\nerhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seinerseits bezugsberechtigt ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000,\nS. 205 f.; Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. Juni\n2004 i.S. S.G. ca. R. H., Urteil der 3. Zivilkammer des Obergerichts\nvom 27. August 2004 i.S. S.B. ca. M.B.). Die von der Klägerin dagegen in der Beschwerde vorgetragenen Einwände lassen sich auch\nnicht durch Praktikabilitätsüberlegungen oder angebliche Beweisschwierigkeiten rechtfertigen. So wird diejenige Person oder Amtsstelle, die für das Kind sorgt, von der zuständigen Familienausgleichskasse im Kanton Aargau oder im Kanton Zürich ohne weiteres eine Bestätigung über die Zulagenberechtigung des Schuldners\nerhältlich machen können, nachdem sie bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zulagen sogar die Ausrichtung der Zulage an\nsich beanspruchen kann (§ 10 des Aargauischen Gesetzes über die\nKinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963; vgl. auch\n§ 10 Abs. 2 des Zürcherischen Gesetzes über die Kinderzulagen vom\n8. Juni 1958).\n\n6 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG.\nIn der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitiven\nSteuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nicht\nerforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusammen mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzung\nder Steuerforderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von\nArt. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur\nVollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, eingereicht wird.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 22. Oktober\n2004 in Sachen Kt. AG, Einwohnergemeinde E. und Kirchgemeinden E. gegen\nP. R.\n2004 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 47\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) Die Kläger betreiben den Beklagten für die ordentlichen\nKantons-, Gemeinde- und Kirchensteuern für das Jahr 2002. Als\nRechtsöffnungstitel legten sie die Abschrift der definitiven Rechnung\nvom 16. Januar 2004 und die Bestätigung der Steuerkommission ein,\ndass bei der Festsetzung der Forderung die Voraussetzungen an das\nVerfahren im Sinne von Art. 3 des Konkordats über die Gewährung\ngegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher\nAnsprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, das heisst,\ndass der Betriebene Gelegenheit gehabt hat, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder\nvon einem anderen, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen, dass der Betriebene auf das\ngegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche\nRechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden ist, dass die gegen die Steuerveranlagung\nzulässigen ordentlichen Rechtsmittel nicht ergriffen worden bzw. erschöpft worden sind und dass die Steuerveranlagung somit rechtskräftig ist. Dies genügt nach der Rechtsprechung des Obergerichts\ngrundsätzlich zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung, das heisst\ndie Vorlage der definitiven Steuerveranlagung ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht in jedem Fall notwendig (nicht publizierter Entscheid der 4. Zivilkammer des Obergerichts vom 23. März\n2004; Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, N 120 f. und N 135\nzu Art. 80 mit Hinweisen; a.M. Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich\n2000, S. 303 und 307).\n2004 Zivilprozessrecht 49\n\nIII. Zivilprozessrecht\n\nA. Zivilprozessordnung\n\n7 Zivilprozess, Stufenklage; Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung\n1. Die Prüfung, ob ein Gewinnherausgabeanspruch tatsächlich besteht,\nkann erst nach Auskunftserteilung und Rechnungslegung vorgenommen\nwerden.\n2. Die auskunftspflichtige Partei kann die Auskunftserteilung über ihren\nVerletzergewinn nicht unter Berufung auf ihr Geschäftsgeheimnis verweigern.\n\nAuszug aus dem Teilurteil des Handelsgerichts vom 10. Juni 2004 in Sachen S. AS und S. AG gegen T. AS und A.\n\nAus den Erwägungen\n\n"}