2. a) (...) b) aa) Nach Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, die dem Unterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu zahlen, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Diese Bestimmung bildet für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel für Kinderzulagen. Solche müssen in einem Urteil ausdrücklich erwähnt sein (BGE 113 III 9; ZR 84 Nr. 59). Enthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für Beträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen erhält, Rechtsöffnung zu erteilen (ZR 72 Nr. 64).