{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-12-20", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2004-5_2004-12-20.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3729", "Checksum": "6a44880f78a3dd25162a29b689b126f9"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_5"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 20.12.2004 AGVE_2004_5"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 20.12.2004 AGVE_2004_5"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 20.12.2004 AGVE_2004_5"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 3. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 3. 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Der Unterhaltsberechtigte hat nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seinerseits bezugsberechtigt ist."}], "ScrapyJob": "446973/34/2362", "Zeit UTC": "25.08.2025 03:16:35", "Checksum": "37ea82c8179f18204f5a33909ceb8dc6", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Aargau Obergericht Zivilkammern 20.12.2004 AGVE_2004_5\nRegeste:\nArt. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung\nEnthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für Beträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen erhält, Rechtsöffnung zu erteilen. Der Unterhaltsberechtigte hat nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seinerseits bezugsberechtigt ist.\n\n2004 Schuldbetreibungs- und Konkursrecht 45\n\nII. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n5 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung\nEnthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für\nBeträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen erhält, Rechtsöffnung zu erteilen. Der Unterhaltsberechtigte hat\nnicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine\nZulagen erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seinerseits bezugsberechtigt ist.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 3. Zivilkammer, vom 20. Dezember\n2004, i.S. I.E. ca. D.E.\n\nAus den Erwägungen\n\n2. a) (...)\nb) aa) Nach Art. 285 Abs. 2 ZGB sind Kinderzulagen, die dem\nUnterhaltspflichtigen zustehen, zusätzlich zum Unterhaltsbeitrag zu\nzahlen, soweit der Richter es nicht anders bestimmt. Diese Bestimmung bildet für sich allein keinen Rechtsöffnungstitel für Kinderzulagen. Solche müssen in einem Urteil ausdrücklich erwähnt sein\n(BGE 113 III 9; ZR 84 Nr. 59). Enthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für Beträge, die der Pflichtige\nausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen erhält,\nRechtsöffnung zu erteilen (ZR 72 Nr. 64). Dabei obliegt der Nachweis für Bestand und Höhe der Zulagenberechtigung dem Gläubiger\n(Staehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar, Basel 1998, N 42 zu\nArt. 80 SchKG; a.M. RBOG 1998, S. 8; Hegnauer, Berner Kommentar, Bern 1997, N 98 zu Art. 285 ZGB). Der Unterhaltsberech-\n46 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\ntigte hat daher in der Rechtsöffnung nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern grundsätzlich\nebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen\nerhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seinerseits bezugsberechtigt ist (Stücheli, Die Rechtsöffnung, Zürich 2000,\nS. 205 f.; Urteil der 5. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. Juni\n2004 i.S. S.G. ca. R. H., Urteil der 3. Zivilkammer des Obergerichts\nvom 27. August 2004 i.S. S.B. ca. M.B.). Die von der Klägerin dagegen in der Beschwerde vorgetragenen Einwände lassen sich auch\nnicht durch Praktikabilitätsüberlegungen oder angebliche Beweisschwierigkeiten rechtfertigen. So wird diejenige Person oder Amtsstelle, die für das Kind sorgt, von der zuständigen Familienausgleichskasse im Kanton Aargau oder im Kanton Zürich ohne weiteres eine Bestätigung über die Zulagenberechtigung des Schuldners\nerhältlich machen können, nachdem sie bei nicht zweckentsprechender Verwendung der Zulagen sogar die Ausrichtung der Zulage an\nsich beanspruchen kann (§ 10 des Aargauischen Gesetzes über die\nKinderzulagen für Arbeitnehmer vom 23. Dezember 1963; vgl. auch\n§ 10 Abs. 2 des Zürcherischen Gesetzes über die Kinderzulagen vom\n8. Juni 1958).\n\n6 Art. 80 Abs. 2 Ziff. 3 SchKG.\nIn der Betreibung von Steuerforderungen ist die Vorlage der definitiven\nSteuerveranlagung als Rechtsöffnungstitel auch innerkantonal dann nicht\nerforderlich, wenn die Abschrift der definitiven Steuerrechnung zusammen mit der Bestätigung der Steuerbehörden, dass bei der Festsetzung\nder Steuerforderung die Voraussetzungen an das Verfahren im Sinne von\nArt. 3 des Konkordats über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur\nVollstreckung öffentlichrechtlicher Ansprüche vom 28. Oktober 1971 erfüllt worden sind, eingereicht wird.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 22. Oktober\n2004 in Sachen Kt. AG, Einwohnergemeinde E. und Kirchgemeinden E. gegen\nP. R.\n"}