5 Art. 80 SchKG; definitive Rechtsöffnung Enthält ein Urteil nur die grundsätzliche, betraglich nicht bezifferte Verpflichtung zur Ablieferung allfällig bezogener Kinderzulagen, ist nur für Beträge, die der Pflichtige ausweislich der Akten tatsächlich als Kinderzulagen erhält, Rechtsöffnung zu erteilen. Der Unterhaltsberechtigte hat nicht nur die ihm allfällige Kinderzulagen zusprechende Urkunde vorzulegen, sondern ebenfalls durch Urkunde zu beweisen, dass er selbst keine Zulagen erhält sowie, dass und in welchem Umfang der Verpflichtete seinerseits bezugsberechtigt ist.