Nach Auffassung des Obergerichts ist es daher richtig, im Fall der mündlichen Eröffnung des Entscheids für die Fristauslösung zumindest die Aushändigung des schriftlichen Dispositivs und die mündliche Begründung des Entscheids zu fordern, da sich andernfalls die unterlegene Partei erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids darüber schlüssig werden kann, ob sie den Richter anrufen will oder nicht, was zu einer Verkürzung der 30-tägigen Klagefrist führte. Wird bei der mündlichen Eröffnung des Entscheids von der Schlichtungsbehörde den Parteien kein schriftliches Dispositiv ausgehändigt und der Entscheid 2004 Zivilrecht 43