Streit gesetzt werden können (BGE 124 III 21 ff.). Nach Auffassung des Obergerichts ist es daher richtig, im Fall der mündlichen Eröffnung des Entscheids für die Fristauslösung zumindest die Aushändigung des schriftlichen Dispositivs und die mündliche Begründung des Entscheids zu fordern, da sich andernfalls die unterlegene Partei erst mit der Zustellung des begründeten Entscheids darüber schlüssig werden kann, ob sie den Richter anrufen will oder nicht, was zu einer Verkürzung der 30-tägigen Klagefrist führte.