einer Einigung einfacher zu kommunizieren ist als ein Entscheid in der Sache und dass vor allem die Eröffnung des Entscheids weitreichendere Folgen hat als die Eröffnung der Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung. Während bei dieser das unbenutzte Verstreichenlassen der 30-tägigen Klagefrist keine materiell-rechtli- chen Verwirkungsfolgen hat, soweit das materielle Mietrecht für die zur Schlichtung verstellten Ansprüche keine besonderen Verwirkungsfristen normiert, erwachsen die Entscheide der Schlichtungsbehörde über materiell-rechtliche Fragen mit unbenutztem Ablauf der Klagefrist in Rechtskraft, sodass diese Ansprüche nicht mehr in