Für erstere Auffassung spricht, dass das Bundesgericht für die Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung die mündliche Eröffnung als fristauslösendes Ereignis genügen lässt und dies daher auch für den in der gleichen Bestimmung von Art. 274f Abs. 1 OR geregelten Fall einer Entscheidfällung gelten sollte, da sonst für die in derselben Bestimmung geregelten Klagefristen unterschiedliche Voraussetzungen für die Fristauslösung gelten würden. Für die zweite Auffassung und damit für eine unterschiedliche Behandlung der Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung und des Entscheids spricht, dass das Feststellen des Nichtzustandekommens