274f Abs. 1 OR mit der mündlichen Eröffnung des Urteils der Schlichtungsbehörde beginnt. Umgekehrt enthalten diese Bestimmungen auch keinen Hinweis darauf, dass die Frist erst mit Aushändigung des schriftlichen Dispositivs oder gar der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids ausgelöst wird. Ein Teil der Lehre vertritt daher die Auffassung, dass die 30-tägige Klagefrist nach Art. 259i Abs. 2 bzw. Art. 274f Abs. 1 OR an dem der Schlichtungsverhandlung folgenden Tag beginnt, wenn der Entscheid der Schlichtungsbehörde an der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben bzw. mündlich eröffnet wird (Permann, Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht, Zürich