Die Vorinstanz stellte auf die Zustellung des schriftlichen Entscheids ab mit der Begründung, ein Entscheid müsse von den Parteien nachvollzogen werden können, um ein entsprechendes Rechtsmittel ergreifen zu können, was eine mündliche Urteilseröffnung mit unmittelbar anschliessend beginnender Rechtsmittelfrist anders als bei der mündlichen Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung nicht zu gewährleisten vermöge. Richtig ist, dass das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allein massgebende Bundesrecht nicht explizit erwähnt, dass die Klagefrist nach Art. 259i Abs. 2 bzw. Art. 274f Abs. 1