Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Eröffnung zwar zulässig sei, aber für die Fristauslösung nicht genüge, sondern vielmehr zumindest wie im kantonalen Recht die Aushändigung des Dispositivs gefordert sei. Die Vorinstanz stellte auf die Zustellung des schriftlichen Entscheids ab mit der Begründung, ein Entscheid müsse von den Parteien nachvollzogen werden können, um ein entsprechendes Rechtsmittel ergreifen zu können, was eine mündliche Urteilseröffnung mit unmittelbar anschliessend beginnender Rechtsmittelfrist anders als bei der mündlichen Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung nicht zu gewährleisten vermöge.