Abs. 2 OR am 4. Oktober 2002 zu laufen begonnen habe und die Einreichung der Klage am 20. November 2002 verspätet gewesen sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Eröffnung zwar zulässig sei, aber für die Fristauslösung nicht genüge, sondern vielmehr zumindest wie im kantonalen Recht die Aushändigung des Dispositivs gefordert sei.