Schlichtungsbehörde wie vorliegend einen Entscheid gefällt hat, ist umstritten und vom Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht explizit entschieden worden. Die Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Entscheid sei den anwesenden Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom 3. Oktober 2002 mündlich eröffnet worden, so dass die 30-tägige Klagefrist gemäss Art. 259i Abs. 2 OR am 4. Oktober 2002 zu laufen begonnen habe und die Einreichung der Klage am 20. November 2002 verspätet gewesen sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei.