{"Signatur": "AG_OG_001", "Spider": "AG_Gerichte", "Datum": "2004-08-02", "PDF": {"Datei": "AG_Gerichte/AG_OG_001_AGVE-2004-4_2004-08-02.pdf", "URL": "https://decwork.ag.ch/api/main/v1/de/decrees_pdf/3728", "Checksum": "66486f83c955e217eeefb43e5520c1b4"}, "Scrapedate": "2025-08-25", "Num": ["AGVE_2004_4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern 02.08.2004 AGVE_2004_4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern 02.08.2004 AGVE_2004_4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern 02.08.2004 AGVE_2004_4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Aargau Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Argovie Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Argovia Obergericht Zivilkammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Obergericht / Zivilgericht / 4. Zivilkammer Obergericht / Zivilgericht / 4. 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Wird bei der mündlichen Eröffnung des Entscheids durch die Schlichtungsbehörde den Parteien ein schriftliches Dispositiv ausgehändigt und der Entscheid mündlich begründet, beginnt die dreissigtägige Klagefrist gemäss Art. 259i Abs. 2 bzw. Art. 274f Abs. 1 OR mit dieser mündlichen Eröffnung, andernfalls erst mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids.\n\n40 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\nder Durchführung des Rechtsöffnungsverfahrens nicht abgesprochen\nwerden. Auf seine Rechtsöffnungsklage ist aus diesen Gründen einzutreten.\n\n4 Art. 259i Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR.\nBeginn der dreissigtägigen Klagefrist. Wird bei der mündlichen Eröffnung des Entscheids durch die Schlichtungsbehörde den Parteien ein\nschriftliches Dispositiv ausgehändigt und der Entscheid mündlich begründet, beginnt die dreissigtägige Klagefrist gemäss Art. 259i Abs. 2\nbzw. Art. 274f Abs. 1 OR mit dieser mündlichen Eröffnung, andernfalls\nerst mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids.\n\nAus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 2. August 2004\nin Sachen W. I. SA gegen I. N. AG.\n\nAus den Erwägungen\n\nBei der Klagefrist gemäss Art. 259i Abs. 2 OR handelt es sich\nwie bei der Klagefrist nach Art. 274f Abs. 1 OR um eine bundesrechtliche Frist, weshalb nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht nur der Lauf, sondern auch Beginn und Ende der Frist\neine Frage des Bundesrechts sind, welche Art. 259i Abs. 2 bzw.\nArt. 274f Abs. 1 OR abschliessend regeln (BGE 122 III 316 ff., 123\nIII 67 ff.). Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach sich die Berechnung einer Frist nach dem Recht richtet, welches die Frist setzt (BGE 123 III 69 mit Hinweisen).\nDas Bundesgericht hat für die Fälle, wo die Schlichtungsbehörde keine Entscheidungskompetenz hat, sondern lediglich das Nichtzustandekommen der Einigung feststellen kann (Art. 274e Abs. 2\nOR), entschieden, dass die Klagefrist nach Art. 274f Abs. 1 OR stets\ndurch die mündliche oder schriftliche Eröffnung dieser Feststellung\nausgelöst wird, unabhängig davon, ob nach einer mündlichen Eröffnung an der Schlichtungsverhandlung die verfahrensbeendigende\nFeststellung den Parteien später auch noch schriftlich mitgeteilt wird\n(BGE 122 III 318). Wie es sich in den Fällen verhält, wo die\n2004 Zivilrecht 41\n\nSchlichtungsbehörde wie vorliegend einen Entscheid gefällt hat, ist\numstritten und vom Bundesgericht soweit ersichtlich noch nicht explizit entschieden worden.\nDie Beklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Entscheid sei\nden anwesenden Parteien an der Schlichtungsverhandlung vom\n3. Oktober 2002 mündlich eröffnet worden, so dass die 30-tägige\nKlagefrist gemäss Art. 259i Abs. 2 OR am 4. Oktober 2002 zu laufen\nbegonnen habe und die Einreichung der Klage am 20. November\n2002 verspätet gewesen sei, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Die\nKlägerin ist dagegen der Auffassung, dass eine mündliche Eröffnung\nzwar zulässig sei, aber für die Fristauslösung nicht genüge, sondern\nvielmehr zumindest wie im kantonalen Recht die Aushändigung des\nDispositivs gefordert sei. Die Vorinstanz stellte auf die Zustellung\ndes schriftlichen Entscheids ab mit der Begründung, ein Entscheid\nmüsse von den Parteien nachvollzogen werden können, um ein entsprechendes Rechtsmittel ergreifen zu können, was eine mündliche\nUrteilseröffnung mit unmittelbar anschliessend beginnender Rechtsmittelfrist anders als bei der mündlichen Feststellung des Nichtzustandekommens einer Einigung nicht zu gewährleisten vermöge.\nRichtig ist, dass das nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts allein massgebende Bundesrecht nicht explizit erwähnt, dass\ndie Klagefrist nach Art. 259i Abs. 2 bzw. Art. 274f Abs. 1 OR mit der\nmündlichen Eröffnung des Urteils der Schlichtungsbehörde beginnt.\nUmgekehrt enthalten diese Bestimmungen auch keinen Hinweis darauf, dass die Frist erst mit Aushändigung des schriftlichen Dispositivs oder gar der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids\nausgelöst wird. Ein Teil der Lehre vertritt daher die Auffassung, dass\ndie 30-tägige Klagefrist nach Art. 259i Abs. 2 bzw. Art. 274f Abs. 1\nOR an dem der Schlichtungsverhandlung folgenden Tag beginnt,\nwenn der Entscheid der Schlichtungsbehörde an der mündlichen\nVerhandlung bekannt gegeben bzw. mündlich eröffnet wird\n(Permann, Handkommentar zum Schweizerischen Obligationenrecht,\nZürich 2002, N 6 zu Art. 259i und N 2 zu Art. 274f OR je mit Hinweisen; Lachat/Stoll/Brunner, Mietrecht für die Praxis, 4. A., Zürich\n1999, S. 79 Ziff. 3.5; Weber, Basler Kommentar, 3. A., Basel/Genf/München 2003, N 3 zu Art. 274f OR, allerdings unter Ver-\n42 Obergericht / Handelsgericht 2004\n\n"}