274e Abs. 2 OR), entschieden, dass die Klagefrist nach Art. 274f Abs. 1 OR stets durch die mündliche oder schriftliche Eröffnung dieser Feststellung ausgelöst wird, unabhängig davon, ob nach einer mündlichen Eröffnung an der Schlichtungsverhandlung die verfahrensbeendigende Feststellung den Parteien später auch noch schriftlich mitgeteilt wird (BGE 122 III 318). Wie es sich in den Fällen verhält, wo die