Dies folgt aus dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wonach sich die Berechnung einer Frist nach dem Recht richtet, welches die Frist setzt (BGE 123 III 69 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat für die Fälle, wo die Schlichtungsbehörde keine Entscheidungskompetenz hat, sondern lediglich das Nichtzustandekommen der Einigung feststellen kann (Art. 274e Abs. 2 OR), entschieden, dass die Klagefrist nach Art.