4 Art. 259i Abs. 2 und Art. 274f Abs. 1 OR. Beginn der dreissigtägigen Klagefrist. Wird bei der mündlichen Eröffnung des Entscheids durch die Schlichtungsbehörde den Parteien ein schriftliches Dispositiv ausgehändigt und der Entscheid mündlich begründet, beginnt die dreissigtägige Klagefrist gemäss Art. 259i Abs. 2 bzw. Art. 274f Abs. 1 OR mit dieser mündlichen Eröffnung, andernfalls erst mit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheids. Aus dem Entscheid des Obergerichts, 4. Zivilkammer, vom 2. August 2004 in Sachen W. I. SA gegen I. N. AG. Aus den Erwägungen